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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Handel mit Baustoffen
Verkaufsbedingungen
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Baustoffen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
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Angebot |
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Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die Auswahl der richtigen Sorte bzw. Angabe aller erforderlichen Eigenschaften sowie der richtigen Mengen ist der Käufer verantwortlich. |
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Lieferung und Abnahme |
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Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. |
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Gefahrübergang |
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs geht bei Lieferung nach außerhalb des Werks auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung von Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer über. |
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Gewährleistung |
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Wir gewährleisten, dass unsere Baustoffe nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden und bei einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung die vereinbarten Festigkeitsklassen und Gütemerkmale erreichen. Der Nachweis einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Käufer.
Hat der Käufer den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat.
Offensichtlich mangelhafter/falscher Baustoff, insbesondere solcher mit falschen Sorte darf nicht verarbeitet werden.
Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als vereinbarten Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei der Ablieferung des Baustoffs zu rügen; in diesem Falle hat der Käufer den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Beanstandete Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB nach sichtbar werden unverzüglich zu rügen. Gleiches gilt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auch für Nichtkaufleute. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Baustoff als genehmigt.
Probekörper gelten nur dann als Nachweis für die Baustoffeigenschaften, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Wird von dem Käufer eine Rezeptur verlangt, die von unserem Sortenverzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur.
Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 und 4 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung, die mindestens EUR 1.000.000,- beträgt, begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungsfrist für unsere Baustoffe (Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 BGB) beträgt 5 Jahre seit Ablieferung. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. |
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| 5. |
Haftung aus sonstigen Gründen |
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Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.
Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. |
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| 6. |
Sicherungsrechte |
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Gelieferter Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verwendung unseres Baustoffs im Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.
Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs.1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
Der "Wert unseres Baustoffs" im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.
Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20% übersteigt. |
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Preise und Zahlungsbedingungen |
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Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel, Zuschlag, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
Zuschläge für Leistungserschwernisse, wie z. B. Lieferungen nicht voller Ladungen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Preisabsprache vereinbart.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Ist der Käufer "Kaufmann" im Sinne des HGB, kommt er in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit des Kaufpreises keine Zahlung leistet oder wenn er nicht zu einem vereinbarten kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Verzugsregelung bleibt unberührt.
Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter, Tochter, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. |
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| 8. |
Baustoffüberwachung |
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Unsere Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen unserer Qualitätsüberwachung Proben des gelieferten Betons/Baustoffs unangemeldet auf der belieferten Baustelle zu entnehmen. |
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| 9. |
Gerichtsstand |
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Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist Hamburg. |
Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines:
| 1. |
Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der ausführenden Unternehmen (nachfolgend „Besteller“ genannt) mit den Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Liefer- oder Geschäftsbedingungen verweist, werden diese, soweit sie von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen, nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. |
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| 2. |
Langzeitlieferantenerklärungen sind dem Besteller im Dezember für das darauffolgende Jahr für das gesamte von dem Besteller bezogene Produktspektrum zuzusenden. Änderungen sind dem Besteller unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Falls dem Besteller durch die Nichtbeachtung der Pflichten gem. Satz 1 und 2 ein Mehraufwand entsteht, hat der Lieferant in jedem Einzelfall eine Bearbeitungsgebühr von € 25 zu entrichten. |
§ 2 Bestellung:
| 1. |
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie vom Besteller schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie von ihm durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt wurden. Im Einzelfall vom Besteller vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den vom Besteller vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für den Besteller keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. |
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| 2. |
Bestellungsannahmen sind vom Lieferanten durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von drei Werktagen ab Bestellung bzw. innerhalb der in der Bestellung vorgesehenen Lieferzeit, falls diese kürzer ist, zu bestätigen, sonst ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. |
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| 3. |
Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn sie vom Besteller bestätigt wurden. |
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| 4. |
Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die vom Besteller überlassen oder in seinem Auftrag hergestellt werden, bleiben dessen Eigentum, sind als solches zu kennzeichnen und dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bestellers geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an den Besteller zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bestellers an Dritte geliefert werden. |
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| 5. |
Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die vom Besteller überlassen oder in dessen Auftrag hergestellt werden unterliegen ebenso wie die Erteilung eines Lieferauftrages der strengen Geheimhaltung durch den Lieferanten, soweit es sich nicht um offenkundige technische und Kaufmännische Einzelheiten handelt oder vom Besteller eine schriftliche Freigabeerklärung vorliegt. |
§3 Liefertermine:
| 1. |
Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen ab Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung ist der Lieferant dem Besteller zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet. Bei unzumutbarer Verzögerung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
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| 2. |
Kommt der Lieferant in Verzug, so hat der Besteller das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwerts und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch angerechnet. |
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| 3. |
Vor Ablauf des Liefertermins ist der Besteller zur Abnahme nicht verpflichtet. |
§ 4 Lieferung/Verpackung:
| 1. |
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die vom Besteller angegebene Empfangsstelle. Hat ausnahmsweise der Besteller die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die vom Besteller vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für den Besteller günstigste Beförderungs- und Zustellart. |
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| 2. |
Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle des Bestellers auf diesen über. |
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| 3. |
Es werden grundsätzlich nur bestellte Mengen abgenommen. Die Lieferung von Über- oder Untermengen wird grundsätzlich nicht akzeptiert. |
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| 4. |
Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Transportverpackung richtet sich nach der jeweils bestehenden gesetzlichen Regelung, insbesondere des § 4 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Daneben sind die zum Einsatz kommenden Verpackungen wenn möglich aus nachwachsenden Rohstoffen, ansonsten aus anderen umweltverträglichen und stofflich verwertbaren Materialien herzustellen. Dem Lieferanten bleibt es freigestellt, auf seine Kosten einen Verwertungsbetrieb mit der Erfüllung der Rücknahmepflicht zu beauftragen. |
§ 5 Dokumentation:
| 1. |
Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Rechnungen sind an die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen des Bestellers zu übersenden. Diese Dokumente müssen enthalten: Rechnungen:
- vollständige BE-Nr., Datum, Besteller
- Abrufnummer
- Menge und Mengeneinheit
- Brutto-, Netto- und Berechnungsgewicht
- Artikelbezeichnung mit Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen
- Lieferscheinnummer mit Datum
Lieferscheine und Packzettel:
- vollständige BE-Nr., Datum, Besteller
- Abrufnummer
- Menge und Mengeneinheit
- Brutto-, Netto- und.Berechnungsgewicht
- Artikelbezeichnung mit Artikelnummer
- Lieferscheinnummer mit Datum
- Produktionsdatum des Herstellers
Bei Frachtsendungen ist an den Besteller eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
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| 2. |
Die vom Besteller verwendeten Logistik-Bedingungen gelten als vereinbart. |
§ 6 Preise:
| 1. |
Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. |
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| 2. |
Der Lieferant wird dem Besteller keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. |
§ 7 Rechnung/Zahlung:
| 1. |
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Bei Sammelrechnungen müssen die Einzelheiten gemäß § 5.1. für jedes einzelne Produkt ersichtlich sein. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung § 5.1.). Bei akzeptierten Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht, erfolgt die Bezahlung:
- bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto
- bis zu 30 Tagen netto.
Die Zahlungsfristen laufen erst, wenn zusätzlich zur Lieferung alle vereinbarten Bescheinigungen vorliegen.
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| 2. |
Der Besteller hat das Recht, die Abrechnungsmodalitäten zu ändern. Änderungen sind dem Lieferanten zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. |
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| 3. |
Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller dürfen nur mit dessen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. |
§ 8 Garantie/Gewährleistung/Beanstandung:
| 1. |
Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben des Bestellers entspricht. Die Bestellung bzw. der Auftrag des Bestellers wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Der Lieferant ist daneben verpflichtet, eine geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. |
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| 2. |
Der Besteller ist verpflichtet Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Entdeckungszeitpunkt, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (gem. §§ 43ß, 479 BGB) schriftlich anzuzeigen. |
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| 3. |
Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach Wahl des Bestellers Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen, kommt er der Aufforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, so ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und, wenn der Lieferant den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz zu verlangen. Dieser beinhaltet auch die Kosten einer eventuellen Ersatzbeschaffung bzw. die Kosten einer Nachbesserung durch einen Dritten. |
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| 4. |
Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. |
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| 5. |
Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen einschließlich der Regelungen bezüglich der Rückgriffshaftung. Bei Nachlieferung beginnt eine neue Gewährleistungsfrist mit Lieferung der neuen Ware anstelle der mangelhaften. |
§ 9 Produkthaftung:
| 1. |
Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser den Besteller und soweit erforderlich dessen Kunden von der daraus resultierenden Produkthaftung auf erste Anforderung hin insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. Daneben sind auch die Kosten zu ersetzen, die dem Besteller durch Rückrufaktionen entstehen. |
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| 2. |
Der Lieferant muß sich gegen die Risiken aus der Produkthaftung ausreichend versichern. Auf Verlangen ist ein entsprechender Versicherungsnachweis zu erbringen. |
§ 10 Schutzrechte:
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Der Lieferant haftet dafür, daß durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch den Besteller keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Besteller und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden. |
§ 11 Höhere Gewalt:
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Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die dem Besteller die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien den Besteller für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. |
§ 12 Verwahrung/ Eigentum:
| 1. |
Dem Lieferanten beigestelltes Material (Filme, Muster, Modelle, Werkzeuge, Druckunterlagen, -platten, Lithographien, Kopiervorlagen etc.) sowie sonstige zur Verfügung gestellte Dokumente und Unterlagen bleiben Eigentum des Bestellers. Der Lieferant hat den Erhalt jeweils zu dokumentieren und dem Besteller den Empfang schriftlich zu bestätigen. Dieses ist beim Lieferanten als solches getrennt zu lagern und darf nur für Bestellungen des Bestellers verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem vom Besteller beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum des Bestellers. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für den Besteller; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für den Besteller verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten. |
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| 2. |
Soweit dem Lieferanten Werkzeuge zur Verfügung gestellt werden, sind diese ausschließlich zur Herstellung vom Besteller bestellter Waren zu benutzen. Dem Lieferanten obliegt daneben die Verpflichtung, die Werkzeuge angemessen zu versichern und zu warten. Einzelheiten bezüglich der Werkzeugüberlassung können in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. |
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| 3. |
Der Lieferant hat die in Abs. I bezeichnetem Materialien auf Anforderung an den Besteller herauszugeben. Falls der Lieferant dem Herausgabeverlangen nicht nachkommen kann, hat er jeweils Kostenersatz für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu leisten. |
§ 13 Schlussbestimmungen:
| 1. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. |
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| 2. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechtsabkommens vom 11 .04.1980. |
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| 3. |
Erfüllungsort ist Schneverdingen. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. |
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| 4. |
Gerichtsstand ist Hamburg. |
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